Umweltverträglichkeitsprüfung bei Fernstraßenplanung. Aufnahme in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als Planrechtfertigung. BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 4.94 -, VGH München.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

2. Mit der Aufnahme von Bau- und Ausbauvorhaben in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen konkretisiert der Gesetzgeber mit bindender Wirkung auch für die Verwaltungsgerichte die Planrechtfertigung. Wenn Zweifel bestehen, ob mit der Aufnahme nicht die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten sind, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen und den Bedarfsplan gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 4. Paragraph 9 I Sätze 1 und 2 UVPG gebietet die Einbeziehung der allgemeinen Öffentlichkeit in die UVP nur für die Unterrichtung durch ortsübliche Bekanntmachung sowie Auslegung der Planunterlagen zur Einsichtnahme für jedermann, während er für die Anhörung im Sinne des Gelegenheit-Gebens zur Äußerung die Einschränkung auf die betroffene Öffentlichkeit gestattet. 5. Mängel der ausgelegten Unterlagen nach Paragraph 6 UVPG können im weiteren Verfahren ausgeglichen werden. 6. Paragraph 11 Satz 1 UVPG fordert mit der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen nicht ohne weiteres auch eine rechenhafte und saldierende Gegenüberstellung der Einwirkungen nach standardisierten Maßstäben. 8. Die UVP-Richtlinie verbietet nicht die Planfeststellung und UVP einer Bundesfernstraße in Abschnitten nach Maßgabe der dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze. Soweit Leitsätze in Auszügen.

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.10

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S.391-396

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