Die polizeiliche Zustandshaftung als Gefährdungshaftungstatbestand.

Hartung-Gorre
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Hartung-Gorre

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Konstanz

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ZLB: 93/1894

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DI
S

relationships.isAuthorOf

Abstract

Bei der Beseitigung der Auswirkungen von Umweltstörungen durch Öl, Chemikalien, Altlasten usw. kommt bezüglich der Frage, wer für die Kosten einer Beseitigung aufgrund einer polizeilichen Ersatzvornahme aufzukommen hat, dem polizeilichen Kostenerstattungsanspruch eine entscheidende Rolle zu. Die polizeirechtliche Haftung des Bürgers für den Zustand seines Grundstücks ergibt sich aus der grundgesetzlich festgelegten Sozialbindung des Eigentums. Voraussetzung für eine Zustandshaftung ist, daß die polizeirechtlich relevante Gefahr unmittelbar durch die Sache verursacht wird, sie also aus dem spezifischen Gefahrenbereich der Sache oder ihrer Nutzung herrührt. Der Haftung kann sich der Eigentümer nicht durch Eigentumsaufgabe oder eine wesentliche Umgestaltung der Sache entziehen. Bei einer Veräußerung geht die Haftungspflicht auf den Erwerber über, selbst wenn dieser die Gefahr nicht kennt, es sei denn, der Verkäufer hätte die Sache vorher in eine neue Sache im polizeirechtlichen Sinne umgewandelt. lil/difu

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XIII, 112 S.

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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 38