Planung und Planungsrecht.

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ZZ

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BBR: Z 2513
SEBI: Zs 2586-4
IRB: Z 900
IFL: I 4087

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Zusammenfassung

In seinen kritischen und grundsätzlichen Ausführungen zur Planungstheorie und -praxis konzentriert sich Verf. vor allem auf zwei, aus rechtswissenschaftlicher Sicht zu klärende Probleme das Verhältnis von Planung und Rechtsstaat und das von Planung und Demokratie. Während das Verwaltungsrecht das ,,generell-abstrakte Konditionalprogramm'' kennt, ist das Planungsrecht ,,von der normativen Struktur her finaler Natur und nicht konditionaler Art'', erlaubt also eine ,,Offenheit für freies, planendes Ermessen'' und damit neue Machtpositionen für die Verwaltung. Die Planungspraxis bewegt sich ,,weitgehend außerhalb des Rechts'', setzt an die Stelle der Gewaltenteilung ,,das kontinuierliche Miteinander der staatlichen Organe'', steht mit dem ,,Rechtsgleichheitsgebot in einem Antinomieverhältnis'' und nimmt sich schließlich heraus, ,,die Anwendung des geltenden Verwaltungsrechts zu steuern'', was eigentlich dem Gesetzgeber vorbehalten sein müßte. Aus diesen Gründen erhebt Ver. die Forderung nach einem ermessensreduzierenden, materiellen Planungsrecht. ,,Die rechtsstaatliche und demokratische Planung wäre verwirklicht, wenn es gelänge, ein normatives Planungsrecht zu erlassen, das nicht nur als formelles ausgestaltet ist, sondern als materielles mit entsprechenden Verhaltensnormen

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Planung, Planungstheorie, Planungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtswissenschaft

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DISP, Zürich 43 (1976), S. 5-12, Lit.

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Planung, Planungstheorie, Planungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtswissenschaft

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