Produkthaftung bei Just-in-Time-Systemen.

Potinecke, Harald Werner
Köhler
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Datum

1999

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Herausgeber

Köhler

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Tübingen

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

ZLB: 99/1470

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI

Zusammenfassung

Während die bisherige juristische Auseinandersetzung mit Just-in-Time-Systemen vorwiegend unter arbeitsrechtlichen, konzernrechtlichen oder vertragsrechtlichen Gesichtspunkten stattfand, untersucht die Arbeit Just-in-Time-Systeme aus produkthaftungsrechtlicher Sicht. Bei § 823 I BGB wird nach den vier "klassischen" Bereichen der Produktentstehung - Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Produktbeobachtung - differenziert. Für diese vier Bereiche wird untersucht, inwieweit ein Just-in-Time-System produkthaftungsrechtliche Besonderheiten gegenüber einer herkömmlichen Produktionsstruktur aufweist. Dabei werden für jeden Bereich der Produktentstehung die jeweiligen bereichsspezifischen Pflichten eines Produzenten dargestellt, besonders diejenigen, die durch den Umstand einer arbeitsteiligen Produktion geprägt sind. Von den vier typisierten Bereichen der Produktentstehung bildet der Fabrikationsbereich den Schwerpunkt, weil hier die zentrale Frage aus produkthaftungsrechtlicher Sicht, nämlich der Verzicht auf eine Wareneingangskontrolle im Endherstellerunternehmen, betrachtet und nach Voraussetzungen und Bedingung gesucht wird, die einen solchen Verzicht ermöglichen. Als Ausgangspunkt der Suche nach Voraussetzungen und Bedingungen für eine haftungsrechtlich unbedenkliche Lösung eines Verzichts auf die Wareneingangskontrolle beim Endhersteller wird zuerst die Bedeutung der §§ 377, 378 HGB hinsichtlich der Wareneingangskontrolle untersucht. In der sich anschließenden deliktsrechtlichen Betrachtung werden die Ansichten der Rechtsprechung und der einschlägigen juristischen Literatur vermittelt, in Bezug zum Just-in-Time-System und seinen Besonderheiten gesetzt und die Möglichkeiten und Wirkungen eines Qualitätsmanagementsystems beurteilt. Anschließend wird untersucht, inwieweit § 823 Il BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz durch die Besonderheiten eines Just-in-Time-Systems tangiert wird. Als letzte Grundlage für produkthaftungsrechtliche Ansprüche wird das ProdHaftG betrachtet. Die Untersuchung, inwieweit Just-in-Time-Systeme, insbesondere die implementierten Qualitätsmanagementsysteme, es dem Endhersteller und Zulieferer ermöglichen, sich gegen unberechtigte Produkthaftungsansprüche zu schützen, bildet den Abschluß der Arbeit. goj/difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

XXX, 218 S.

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Serie/Report Nr.

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