Die Planfeststellung im Flurbereinigungsgesetz.

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SEBI: 76/3694

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Zusammenfassung

Die Planfeststellung ist zu definieren als jede Maßnahme eines Subjekts öffentlicher Verwaltung, die die in einem Anlageplan zusammengefaßten Grundstücke unter Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen zur Planausführung bestimmt. Die vorläufige Feststellung des Wege- und Gewässerplanes gemäß PAR. 41 Abs. 3 Satz 1 FlurbG weist den Charakter einer Planfestellung auf, indem sie die vom Wege- und Gewässerplan betroffenen Grundstücke zur Errichtung der in diesem Plan zusammengefaßten öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen bestimmt. Die Planfeststellung ersetzt sämtliche nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und andere behördliche Akte, indem die Planfeststellung an die Stelle dieser Akte tritt. Diese Substitutionswirkung der Planfeststellung umfaßt sowohl landes- wie bundesrechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse usw. Der Umfang bestimmt sich im einzelnen danach, inwieweit ein Sachzusammenhang zwischen der Gesetzgebungszuständigkeit des Planfeststellungsund der des Genehmigungsbereiches derart besteht, daß Maßnahmen durch die in PAR. 1 und PAR. 37 Abs. 1 FlurbG genannten Ziele erforderlich sind.

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Schlagwörter

Planfeststellung, Flurbereinigungsgesetz, Landwirtschaft, Raumplanung, Verwaltungsrecht, Recht, Planung

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Hiltrup: Landwirtschaftsverlag (1970), 76 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1969)

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Planfeststellung, Flurbereinigungsgesetz, Landwirtschaft, Raumplanung, Verwaltungsrecht, Recht, Planung

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Schriftenreihe für Flurbereinigung; 54