Die Begründung von Rechten für Bau und Betrieb unterirdischer Verkehrsanlagen.

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IRB: Z 954

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Beim Bau neuer Tunnelstrecken muss von der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten ein privatrechtliches Recht zur Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke erworben werden (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). Nur wenn das Grundstück in solcher Tiefe unterfahren wird, dass Interessen des Grundstückseigentümers nicht berührt werden, ist dieser kraft Gesetz zur Duldung verpflichtet. Die Entschädigung für die Dienstbarkeit bemisst sich nach der Minderung des Verkehrswertes sowie den sonstigen mit Bau und Betrieb verbundenen Nachteilen (Folgeschäden). hg

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Recht, Bodenrecht, Verkehrseinrichtung, U-Bahn, Grundstücksentschädigung, Nutzbarkeitsbeschränkung, Tunnelbau, Rechtsprechung

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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 87(1978)Nr.11, S.563-565, Tab., Lit.

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Recht, Bodenrecht, Verkehrseinrichtung, U-Bahn, Grundstücksentschädigung, Nutzbarkeitsbeschränkung, Tunnelbau, Rechtsprechung

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