Die Inanspruchnahme von Grundstücken zu Telekommunikationszwecken nach § 76 Abs. 1 TKG 2004.

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DE

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Tübingen

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ZLB: 2009/1101

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Zusammenfassung

§ 76 Abs. 1 TKG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Grundstücks dessen Nutzung für Telekommunikationszwecke dulden muss. Es enthält zwei Duldungstatbestände, nach denen der Grundstückseigentümer die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie auf seinem Grundstück nicht verbieten kann. Der erste Duldungstatbestand ist erfüllt, wenn auf dem Grundstück schon andere Leitungen oder Anlagen bestehen, diese Grundstücksnutzung durch ein Recht gesichert ist und die Nutzbarkeit des Grundstücks durch die zusätzliche telekommunikative Nutzung nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 TKG). Der zweite Duldungstatbestand ist dann erfüllt, wenn "das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird" (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG). Ziel der Arbeit ist es, eine Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung vorzunehmen und dementsprechend das Rechtsinstitut der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung auszuleuchten. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Norm des § 76 Abs. 1 TKG als Inhalts- und Schrankenbestimmung oder als Enteignung zu qualifizieren ist. Es werden zunächst der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff und seine Ausgestaltung durch § 76 TKG dargestellt. Anschließend werden die Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung sowie das neue Rechtsinstitut der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung erörtert und ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung untersucht. Abschließend werden die Ergebnisse auf § 76 Abs. 1 TKG angewandt.

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213 S.

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