Entsorgungsverantwortung für Bauabfälle.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Für Bauabfälle stehen mittlerweile kaum noch Deponieflächen zur Verfügung. Schließlich sollen Deponien auslaufen und nur noch vorbehandelte Abfälle aufnehmen. Gleichwohl fallen immer noch Bauabfälle an, die nicht vollständig verwertet werden können, so im Straßenbau: Schließlich werden im Wesentlichen Straßen nur noch repariert und kaum mehr welche neu gebaut. Deshalb sind genügend Abfälle im Rahmen der Reparaturarbeiten vorhanden, wenn schadhafte Straßenstücke abgetragen werden. Damit bleibt oft nur noch die Beseitigung von Bauabfällen, die erhebliche Kosten verursacht. Umso schärfer stellt sich die Frage, was passiert, wenn Bauabfälle unsachgemäß entsorgt werden: Haftet dann der private Bauherr, der ein Gebäude einreißen lässt? Oder ist der Bauunternehmer verantwortlich, welcher die Abfälle in seine Obhut nahm? Oder aber der Subunternehmer bzw. der Deponiebetreiber, die beauftragt wurden? Zusätzliche Impulse ergeben sich aus dem EuGH-Urteil Brady vom 3.0.2013 sowie den darin nicht aufgenommenen Ausführungen von GA Villalón.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 20

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S. 1295-1302

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