Führt die Haftungsprivilegierung des Kindes in § 828 II BGB zu einer Verschärfung der elterlichen Aufsichtshaftung aus § 832 I BGB?
Beck
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Beck
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DE
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München
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0934-1307
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ZLB: 4-Zs 4033
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Abstract
Gemäß § 832 I 1 BGB haften die Eltern grundsätzlich für Schäden, die ihr Kind, das wegen der Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, Dritten widerrechtlich zufügt. Sie können sich gemäß § 832 I 2 BGB entlasten, indem sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Entgegen den allgemeinen Beweisregeln findet also durch § 832 I 1 BGB eine Beweislastumkehr -zu Lasten der Eltern statt, da die haftungsbegründende Aufsichtspflichtverletzung widerlegbar vermutet wird. Am 1.8.2002 trat das neue SchadÄndG in Kraft. Nach § 828 II BGB sind Kinder im motorisierten Straßen- und Schienenverkehr nunmehr erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres deliktsfähig. Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 II BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder nach Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, vor allem Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Auf Grund der dadurch entstehenden Haftungsprivilegien für das Kind ist umstritten, welche Konsequenzen für die Aufsichtshaftung der Eltern aus § 832 I BGB zu ziehen sind. difu
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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
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Nr. 5
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S. 234-238