§§ 535, 537, 538 BGB. OLG Frankfurt, Urteil v. 3.2.1983 - 15 U 277/81.

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ZZ

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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RE

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Zusammenfassung

Steigt infolge starker Regenfälle Wasser durch die Kanalisation in den Keller, so dass dort gelagerte Sachen des Mieters beschädigt werden, haftet der Vermieter nicht wegen eines Mangels der Mietsache, sondern aus positiver Vertragsverletzung. Aus der bloßen Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung von Naturkräften auf die Mietsache kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Mietsache sei fehlerhaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine solche Einwirkung von Naturkräften zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages nicht aus besonderen Gründen vorauszusehen war.

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Schlagwörter

Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Schadenersatz, Keller, Haftung, Rechtsprechung, Wassereinbruch, OLG-Urteil

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.3, S.78-79, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Schadenersatz, Keller, Haftung, Rechtsprechung, Wassereinbruch, OLG-Urteil

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