Die Bedeutung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für die Aufstellung von Bebauungsplänen.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
Inwieweit gilt die in Paragraph 8 II Bundesnaturschutzgesetz festgelegte Pflicht, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, auch für die Bauleitplanung und welche Verpflichtung ergibt sich daraus für die planende Gemeinde? Der Beitrag geht zur Beantwortung dieser Frage von einer Bewertung des Instruments Eingriffsregelung in der Fachplanung aus. Auf diesem Hintergrund wird dann auf die sich in der Bauleitplanung anders darstellende Frage der Vermeidbarkeit eingegangen. Wird das Postulat der Vermeidbarkeit jedoch in ein bloßes Optimierungsgebot umdefiniert, besteht nach Auffassung des Autors die Gefahr, daß es bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Bedeutungslosigkeit verkommt. Die Schlußfolgerung ist, daß den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege in der Bauleitplanung bei der Abwägung ein herausgehobener Rang einzuräumen ist, der über die nach Paragraph 1 VI BauGB vorgesehene normale Abwägung hinausreicht. (wb)
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.10
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S.361-364