Modernisierung durch Kabelfernsehen.

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ZZ

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IRB: Z 464
BBR: Z 481

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Zusammenfassung

Der Autor geht von der Grundannahme aus, dass das neue Medium Kabelfernsehen, die ihm gebührende weite Verbreitung finden soll. Im Hinblick auf die strittige Frage, ob der Anschluss an das Kabelnetz eine nach § 541 b BGB duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme ist oder nicht, kommt der Autor in Abwägung dreier Gerichtsurteile sowie der Vorteile für den Fernseh- und Hörfunkempfang zu dem Schluss, dass der Mieter entsprechende Maßnahmen dulden muss. Das Kabelfernsehen entspricht einer Modernisierungsmaßnahme, die etwa dem Einbau von Heizungen und Isolierfenster vergleichbar sind. Die für den Mieter entstehenden Kosten werden als tragbar angesehen. hg

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Versorgungstechnik, Wohnung, Modernisierung, Fernsehen, Kabel, Mietwohnung, Kosten, Rechtsprechung, Mieter, Wohnungsmodernisierung, Kabelanschluss, Wohnwertverbesserung, Verkabelung, Kabelfernsehen, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 541

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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 38(1984)Nr.11, S.196-198, 202, Lit.

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Recht, Versorgungstechnik, Wohnung, Modernisierung, Fernsehen, Kabel, Mietwohnung, Kosten, Rechtsprechung, Mieter, Wohnungsmodernisierung, Kabelanschluss, Wohnwertverbesserung, Verkabelung, Kabelfernsehen, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 541

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