Bau einer Talsperre (Negertalsperrenurteil). Zu den Anforderungen an das Bewirtschaftungsmodell, das den Berechnungen zur Notwendigkeit einer Talsperre zugrundegelegt wird. OVG NW, Urteil vom 4.6.1984 - 20 A 1283/83.
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1985
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IRB: Z 902
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
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Zusammenfassung
Der Kläger ist Eigentümer eines holzverarbeitenden Betriebes im Bereich der geplanten Talsperre. Gründe der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss: Verstöße gegen das Verwaltungsverfahrensrecht, gegen das Neutralitätsgebot; die der Planung zugrundeliegenden Prognosen sind unzutreffend. Das Gericht stellt Verstöße gegen das Abwägungsgebot fest. Der Planfeststellungsbeschluss belegt nicht die Erforderlichkeit der Talsperre. Der Beklagte ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Außerdem widerspricht das Bewirtschaftungsmodell den Vorschriften des Ruhrtalsperrengesetzes (RTG). cs
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Natur u.Landschaft, Stuttg. 59(1984)Nr.10, S.416-418