Bauplanungsrecht - Normenkontrollklage gegen die Abrundungssatzung. § 47 Abs.1, 2 VwGO; § 34 Abs.2 BBauG; § 34 Abs.3 BauGB. Bayerischer VGH, Urteil vom 4.8.1988 - Nr.2 N 86.03043.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Abstract

Das Urteil befaßt sich mit der Zulässigkeit und Begründung einer Normenkontrollklage gegen eine Ortsabrundungssatzung. Zugrunde liegt die Konfliktsituation einer an einen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückenden Wohnbebauung. Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründeter Nachteil ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan und dessen Anwendung betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann. Dies gilt auch für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine Satzung nach § 34, Abs. 2 BBauG richtet, durch die bisher im Außenbereich gelegene Grundstücke mit konstitutiver Wirkung in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S. von § 34 Abs. 1 BBauG einbezogen werden. Aus diesem Grund ist eine Gemeinde auch gehalten, bei Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den Geltungsbereich der Satzung, eine planerische Abwägung vorzunehmen, in die auch die Belange der betroffenen privaten Grundstückseigentümer einzustellen sind. (hb)

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Landwirtschaftlicher Betrieb, Bebauungsplan, Außenbereich, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Bauplanungsrecht, Normenkontrollklage, Zulässigkeit, Konflikt, Wohnbebauung, Ortssatzung, VG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.309-310, Lit.

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Landwirtschaftlicher Betrieb, Bebauungsplan, Außenbereich, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Bauplanungsrecht, Normenkontrollklage, Zulässigkeit, Konflikt, Wohnbebauung, Ortssatzung, VG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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