ErbbauVO § 2 Nrn.1 und 4. Späterer Bebauungsplan für Erbbaurecht maßgebend. BGH, Urteil v.28.9.1984 - Az. V ZR 135/83 - Celle.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Wird ein Erbbaurecht mit der Zweckvereinbarung bestellt, ein Wohnhaus nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Bebauungsplans zu errichten, so ist bei späterer Aufstellung eines neuen Bebauungsplan dieser Plan für die Errichtungspflicht maßgebend, wenn er keine wesentlich andere Art der Bebauung vorschreibt. Die Vereinbarung eines Heimfallrechts unter der Voraussetzung, dass der Erbbauberechtigte die Pflicht zur Errichtung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Wohnhauses verletzt, erfasst nicht eine baurechtlich unzulässige Nutzungsänderung des Hauses. (-z-)

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Bebauungsplan, Wohnhaus, Erbbaurecht, Rechtsprechung, Urteil, BGH-Urteil, Bebauungsplanung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.25, S.1464-1465, Lit.

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Bebauungsplan, Wohnhaus, Erbbaurecht, Rechtsprechung, Urteil, BGH-Urteil, Bebauungsplanung

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