Merkmale für die Zulässigkeit von Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die andere Nutzungen verhindern. Abgrenzung zu einer nach § 1 III BauGB unzulässigen Negativplanung. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990 - 4 B 8.90, Bayerischer VGH.
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1991
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als Negativplanung nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 III BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, dessen Plangebiet ausschließlich aus Grundstücken, die ihm gehören besteht. An das Plangebiet schließen sich ein See, ein Campingplatz, eine Kläranlage und eine Müllverbrennungsanlage an. Dahinter befinden sich die unter Landschaftsschutz stehenden und als regionaler Grünzug ausgewiesenen Auen des Sees. Der Bebauungsplan setzt das gesamte Plangebiet als Fläche für Landwirtschaft fest. Anträge auf Kiesabbau und eine Abfallrecyclinganlage wurden von der Gemeinde daher abgelehnt. Der Bayerische VGH sah die Merkmale einer Negativplanung gegeben und erklärte den Plan für nichtig. Das BVerwG verwies nach erfolgreicher Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurück. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Gemeinde auf ein konkretes Vorhaben, das eine planerisch unerwünschte Entwicklungs signalisiert, durchaus mit einem Bebauungsplan reagieren kann, der eine vorhandene Nutzung festschreibt. (wb)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
In: Baurecht, 22(1991), Nr.2, S.165-168