Vorsorge im Abwasserrecht. Zur Funktion der Mindestanforderungen nach § 7a WHG.

E. Schmidt
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E. Schmidt

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Berlin

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ZLB: 95/2711

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DI
S

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Zunächst wird die Vorsorge als allgemeines umweltrechtliches Prinzip dargestellt. Das im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verankerte Bewirtschaftungsregime gab den Wasserbehörden bereits frühzeitig die Möglichkeit, eine vorausschauende und Gefährdungspotentialen vorbeugende Gewässerbewirtschaftung zu betreiben, enthielt jedoch keine Verpflichtung hierzu. Ausdruck einer vom konkreten Zustand der Gewässer unabhängigen Steuerung der mit der Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer verbundenen Risiken sind die Mindestanforderungen nach § 7a WHG, die eine Verringerung der Schadstoffracht auf das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mögliche Minimum vorschreiben. Daneben tritt das die konkrete Gewässersituation berücksichtigende Vermeidungs- und Bewirtschaftungsgebot des § 1a Abs. 1 WHG, das die ökologische Funktion der Gewässer um ihrer selbst willen schützt und somit eine vorsorgeorientierte Bewirtschaftung vorschreibt. lil/difu

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XLII, 345 S.

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IWS-Schriftenreihe; 22