Rechtsprechung. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. Bay.VGH, Urteil vom 9.11.1981 Nr.14B 80A.1186.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes wurde das Abwägungsgebot wegen Nichtberücksichtigung überwiegender Belange des Denkmalschutzes verletzt. Der Flächennutzungsplan wurde nicht genehmigt. Die daraufhin eingereichte Verpflichtungsklage der Gemeinde wurde vom Gericht abgelehnt. Der VGH argumentierte, dass der § 155 BBauG nicht anwendbar sei, weil er nach der Überleitungsvorschrift des § 183 BBauG nach neuem Recht eine Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes vor dem 1.8.1979 erforderlich macht. za
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bundesbaugesetz, Flächennutzungsplan, Abwägungsgebot, Denkmalschutz, Plangenehmigung, Ablehnung, Gemeinde, Verpflichtungsklage, Ablehnung, Bundesbaugesetz, Paragraph 155
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.16, S.497-499
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Recht, Bundesbaugesetz, Flächennutzungsplan, Abwägungsgebot, Denkmalschutz, Plangenehmigung, Ablehnung, Gemeinde, Verpflichtungsklage, Ablehnung, Bundesbaugesetz, Paragraph 155