BayVGH, Beschluß vom 25.8.1989 Nr.14 B 87.03332, rechtskräftig.
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1990
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Anwesens, beantragte die Baugenehmigung für zwei Putenmastställe mit je 975 Quadratmeter für insgesamt achtausend Puten. Die Gemeinde versagte das Einvernehmen wegen der Beeinträchtigung des Ortsbilds. Untätigkeitsklage und Verpflichtungsklage waren erfolglos. Mit der Berufung verfolgte der Kläger sein Begehren zunächst weiter, änderte dann jedoch seinen Antrag auf die Errichtung zweier Ställe für fünftausend Puten. Der BayVGH erklärte die geänderte Klage mangels Rechtsschutzinteressen unzulässig. Im nichtamtlichen Leitsatz ist ausgeführt, daß die Änderung des Bauantrags bei der Gemeinde einzureichen ist. Soll eine Antragsänderung unmittelbar im gerichtlichen Verfahren zulässig sein, darf sie weder aus der Sicht der BAugenehmigungsbehörde noch der planungsrechtlichen Zuständigkeit der Gemeinde und der nachbarlichen Interessen wesentlich neuen Streitstoff liefern. (-y-)
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Schlagwörter
Baugenehmigung , Klage , Tierhaltung , Verwaltungsprozess , Prozessrecht , Änderung , Zuständigkeit , Urteil , Massentierhaltung , Tierhaltung , Mastbetrieb , Recht , Verwaltung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 121(1990), Nr.19, S.597-598
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Stichwörter
Baugenehmigung , Klage , Tierhaltung , Verwaltungsprozess , Prozessrecht , Änderung , Zuständigkeit , Urteil , Massentierhaltung , Tierhaltung , Mastbetrieb , Recht , Verwaltung