Ein- oder Zweifamilienhaus bei vor 1973 umgebauten Gebäuden. BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6. BFH, Urteil v. 25.10.1985 - Az. III R 31/81.
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1986
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Ein im Jahr 1965 umgebautes dreigeschossiges Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten ist als Einfamilienhaus zu bewerten, wenn die im Dachgeschoss befindliche Wohneinheit nur über einen zentralgelegenen, zu Wohnzwecken genutzten Raum im Erdgeschoss und die dort beginnende, offene Treppe erreicht werden kann. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 75 V und VI BewG 1965. (y)
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In: Betr.-Berater, 41(1986), Nr.9, S.585, Lit.