Regreßverzicht des Hausratversicherers.

Werner
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Herausgeber

Werner

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Düsseldorf

Sprache

ISSN

0340-7497

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ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

VVG § 67; BGB §§ 133, 157: Leistet die Hausratversicherung ihrem Versicherungsnehmer, der zugleich Vermieter ist, Schadenersatz, so steht dem Rückgriff der Versicherung gegenüber dem im Hause des Vermieters wohnenden Schadenverursacher kein Rückgriff zu, wenn der Schaden (hier: ein Brandschaden) möglicherweise nur durch leichte Fahrlässigkeit hervorgerufen wurde. Der konkludente Regressverzicht erstreckt sich dabei auch auf die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mieter lebenden Personen und ist unabhängig davon, ob der Mieter seinerseits über eine Haftpflichtversicherung verfügt. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2003 - 7 U 165/03, nicht rechtskräftig (das Aktenzeichen beim BGH lautet IV ZR 26/04). difu

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

Ausgabe

Nr. 6

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Seiten

S. 433-435

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