Das Datenschutzrecht in der Bundesrepublik Deutschland.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Es wird ein Überblick über das geltende Datenschutzrecht gegeben. Der Datenschutz soll die negativen Folgen der technischen Entwicklung im Bereich der Informationsverarbeitung für die Privatsphäre steuerbar und beherrschbar machen. Der Gegenstand des Datenschutzes ist der Umgang mit personenbezogenen Daten. Aufgabe und Ziel des Datenschutzes ist dabei nicht eigentlich der Schutz der personenbezogenen Daten sondern der Schutz des privaten Bereichs. Der allgemeine Teil des Bundesdatenschutzgesetzes gilt sowohl für die öffentlichen Stellen des Bundes wie auch für die Privatwirtschaft, während der 2. Abschnitt für die öffentlichen Stellen des Bundes gilt. Im privaten Bereich wird zwischen Datenverarbietung für eigene und fremde Zwecke unterschieden. (hg)
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Datenschutz, Datenverarbeitung, Bundesdatenschutzgesetz, Öffentliche Verwaltung, Privater Raum, Datensicherung, Verfassungsrecht
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 75(1985), Nr.1, S.13-17
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Datenschutz, Datenverarbeitung, Bundesdatenschutzgesetz, Öffentliche Verwaltung, Privater Raum, Datensicherung, Verfassungsrecht