Die Notwendigkeit der Verteidigung im Strafverfahren. Eine Untersuchung des Instituts der notwendigen Verteidigung und zugleich ein Beitrag zur Stärkung des Rechts auf Verteidigerbeistand gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO.
Kovac
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Kovac
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DE
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Hamburg
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ZLB: 2009/2281
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Abstract
Wie notwendig ist Verteidigung im Strafverfahren? Mit ihren Entscheidungen zur Auslegung des § 141 Abs. 3 der Strafprozessordnung scheint es, als hätten der 1. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes die gesetzlichen Regelungen über eine mögliche Pflichtverteidigerbestellung schon während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gleichsam aus dem Schlaf geweckt. Die Diskussion beschränkt sich jedoch nahezu ausnahmslos auf die Möglichkeit einer möglichst frühzeitigen Verteidigerbeiordnung. Dabei besteht Anlass, die Möglichkeit einer Verteidigerhinzuziehung und das Institut der notwendigen Verteidigung insgesamt auf den Prüfstand zu stellen und zu hinterfragen. Nachdem der Autor zunächst die geschichtliche Entwicklung der Verteidigung im Allgemeinen darstellt, widmet er sich den dogmatischen Grundlagen einer Verteidigerhinzuziehung sowie der Aufgabe und der Funktion des Verteidigers. Anschließend untersucht er den Umfang der bestehenden Regelungen über die notwendige Verteidigung und die Voraussetzungen über eine Pflichtverteidigerbestellung, wobei er insbesondere der bereits angesprochenen Rechtsprechung entgegentritt und aufzeigt, dass es einer von dem Bundesgerichtshof geforderten konventionsrechtlichen Auslegung der gesetzlichen Regelungen für eine frühzeitige Verteidigerbestellung nicht bedarf. Anschließend arbeitet er den Sinn und Zweck einer notwendigen Verteidigung heraus und macht ein rechtsstaatliches Defizit im Bereich der Verteidigung aus, das darin zu erblicken ist, dass das Recht auf Verteidigerbeistand gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 der Strafprozessordnung den mittellosen Beschuldigten nur unzureichend erreicht. Wie dieses Defizit zu beseitigen wäre und gleichzeitig eine aus Sicht des Autors erforderliche Reform der notwendigen Verteidigung zu erzielen ist, zeigt der konkrete Reformvorschlag am Ende der Arbeit.
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XIV, 235 S.
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Strafrecht in Forschung und Praxis; 155