Zürich. Maßnahmen gegen Emissionen eines Landwirtschaftsbetriebes. Regierungsrat, 6.5.1981.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1049
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Auf Immissionen, die auf eine baurechtlich relevante Eigentums- oder Besitzesnutzung zurückzuführen sind (hier Heugebläse und Belüftungsraum in einem Heuturm), ist das Planungs- und Baugesetz und nicht die Wohnungshygieneverordnung anwendbar. Demgemäß ist die Baurekurskommission und nicht der Bezirksrat (erste) Rekursinstanz. Ein vom funktionell unzuständigen Bezirksrat gefällter Entscheid ist nichtig. Der Entscheid des Regierungsrates stützt sich auf folgende §§: 226 PBG, 2. Wohnhygieneverordnung und 309 PBG. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Umweltpflege, Immissionsschutz, Landwirtschaft, Landwirtschaftlicher Betrieb, Emission, Lärmschutz, Sieldungshygiene, Regierungsrat
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.10, S.465-468
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Recht, Umweltpflege, Immissionsschutz, Landwirtschaft, Landwirtschaftlicher Betrieb, Emission, Lärmschutz, Sieldungshygiene, Regierungsrat