Zürich. Maßnahmen gegen Emissionen eines Landwirtschaftsbetriebes. Regierungsrat, 6.5.1981.

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Zusammenfassung

Auf Immissionen, die auf eine baurechtlich relevante Eigentums- oder Besitzesnutzung zurückzuführen sind (hier Heugebläse und Belüftungsraum in einem Heuturm), ist das Planungs- und Baugesetz und nicht die Wohnungshygieneverordnung anwendbar. Demgemäß ist die Baurekurskommission und nicht der Bezirksrat (erste) Rekursinstanz. Ein vom funktionell unzuständigen Bezirksrat gefällter Entscheid ist nichtig. Der Entscheid des Regierungsrates stützt sich auf folgende §§: 226 PBG, 2. Wohnhygieneverordnung und 309 PBG. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Umweltpflege, Immissionsschutz, Landwirtschaft, Landwirtschaftlicher Betrieb, Emission, Lärmschutz, Sieldungshygiene, Regierungsrat

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.10, S.465-468

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Recht, Umweltpflege, Immissionsschutz, Landwirtschaft, Landwirtschaftlicher Betrieb, Emission, Lärmschutz, Sieldungshygiene, Regierungsrat

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