GG Art. 19 IV, 87c; AtomG §§ 7 II, 9a, 17, 24 I 2, AtomanlVO § 1 II 2; StrahlenschutzVO §§ 28, 45, 46; BImSchG §§ 5, 6; VwGO § 86. Kernkraftwerk Brokdorf. VG Schleswig, Urteil vom 17.3.1980 - 10 A 512/76, nicht rechtskräftig.

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1981

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Das Atomgesetz weist der Exekutive die Aufgabe zu, unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse im Bereiche des Strahlenschutzes und der Reaktorsicherheit die nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu bestimmen. Bei der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe sind die Empfehlungen und Leitlinien der Strahlenschutzkommission, der Reaktorsicherheitskommission, des Kerntechnischen Ausschusses und des Bundesministers des Inneren heranzuziehen. Dieses Regelwerk stellt die generelle Bewertung der Exekutive dar, welche Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind. Es ist das derzeitige Ergebnis im Bereich der durch Rechtsnorm nicht geregelten Fragen des Strahlenschutzes. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.23, S.1296-1302

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