Kabelfernsehen. Mieter muß Anschluß dulden.
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IRB: Z 877
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Abstract
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln stellte mit Urteil vom 8.6.1983 (4 C 103/84) fest, dass der Mieter die Anschließung der Wohnung an das Kabelfernsehen einschließlich der Außerbetriebsetzung der bisherigen Antennenanlage zu dulden hat, da hierin aus der Sicht des durchschnittlichen Mieters eine Komfortsteigerung liegt. Demgegenüber müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des gegenwärtigen Mieters zurücktreten. Die Durchführung einer Verbesserungsmaßnahme nach § 541 BGB bedarf allerdings einer ausdrücklichen Duldungserklärung des Mieters. Die Gründe werden danach ausgführt. Es steht das Urteil eines Landgerichts noch aus. hg
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Versorgungstechnik, Kommunikationstechnik, Fernsehen, Mietwohnung, Mieter, Rechtsprechung, Kabelanschluss, Kabelfernsehen, Duldung, Verkabelung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 541
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 74(1984)Nr.8, S.403-404
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Versorgungstechnik, Kommunikationstechnik, Fernsehen, Mietwohnung, Mieter, Rechtsprechung, Kabelanschluss, Kabelfernsehen, Duldung, Verkabelung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 541