Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung und Anwendung der Personalinformationssysteme. Zur Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf die betriebliche Datenverarbeitungstechnik.

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SEBI: 88/3119

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Zusammenfassung

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach Pargr. 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen betrifft die betriebliche Datenverarbeitungstechnik, wenn Informationen gespeichert und ausgewertet werden, die in ihrem Verwendungszusammenhang etwas über Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer aussagen. Diese These wird durch eine Wortinterpretation von "überwachen" gestützt, die auch mit dem Schutzzweck der Norm übereinstimmt. Pargr. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dient seiner Entstehungsgeschichte nach der Verhinderung von Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre der Arbeitnehmer, da Kontrollgeräte stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer eingreifen. Dispositive Personalplanung mittels EDV, Leistungs- und Fehlzeitenanalyse, selbst administrative Abrechnung und Personaldatenverwaltung darf nach derzeitiger Rechtslage nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen. chb/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsrat, Mitbestimmung, Personalwesen, Informationssystem, EDV, Rechtsprechung, Arbeitsbedingung, Arbeitsrecht, Rechtsgeschichte, Information, Arbeit, Wirtschaft, Arbeitsplatz

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Frankfurt/Main: Lang (1987), XXIX, 176 S., Lit.(jur.Diss.; Gießen 1987)

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Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsrat, Mitbestimmung, Personalwesen, Informationssystem, EDV, Rechtsprechung, Arbeitsbedingung, Arbeitsrecht, Rechtsgeschichte, Information, Arbeit, Wirtschaft, Arbeitsplatz

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 664