GG Art.12 I; HessBauO § 91 IV. Verfassungswidriges Fehlen einer Übergangsregelung. BVerfG, Beschluß v. 28.11.1984 - Az. 1 BvL 13/81, ergangen auf Vorlagebeschl. des VG Kassel.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Der Gesetzgeber darf für die Berechtigung zur Anerkennung von Bauvorlagen für einfachere Bauvorhaben eine Mindestqualifikation vorschreiben. Jedoch hat er eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen vorzusehen, welche diese Tätigkeit schon vor Inkrafttreten der Regelung geschäftsmäßig betrieben haben. Der Gesetzgeber, dem die Entscheidung über die nähere Gestaltung der Übergangsregelung vorbehalten ist, kann seine Entscheidung von Zeitdauer, Ausmaß und wirtschaftlicher Bedeutung u. der bisherigen beruflichen Betätigung abhängig machen. (-y-)
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Bauvorhaben, Architekt, Rechtsprechung, Beschluss, Bauvorlage, Grundgesetz, BVerwG-Urteil, Landesbauordnung
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.17, S.964-966, Lit.
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Bauvorhaben, Architekt, Rechtsprechung, Beschluss, Bauvorlage, Grundgesetz, BVerwG-Urteil, Landesbauordnung