Verfassungsrechtliche Probleme einer Bundesraumplanung.
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Datum
1979
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ZZ
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SEBI: Zs 1944
BBR: Z 221a
IRB: Z 1019
BBR: Z 221a
IRB: Z 1019
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Zusammenfassung
Der Streit über die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Raumplanung ist durch die Ablehnung des Bundesraumordnungsprogramms für die großräumige Entwicklung des Bundesgebiets durch Baden-Württemberg und Bayern noch nicht entschieden. Nach dem Raumordnungsgesetz sind die Planungsebenen von Bund und Ländern trotz wechselseitiger Abstimmungs- und Unterrichtungspflichten getrennt, doch scheint auch bei den dissentierenden Ländern der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue zu gelten, auch unter der Modifikation des nur abgestimmten gemeinsamen Handelns. Nach dem BVerfG ist Bundesraumplanung und Landesplanung getrennt zu sehen, was durch die Tatsache, dass Landesgebiet zugleich auch Bundesgebiet ist, bei den Raumordnungsgrundsätzen jedoch nicht nachzuvollziehen ist. hg
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Die Verwaltung 11(1978)Nr.3, S.273-291, Lit.