Discounter in den Wohngebieten? Der "Laden" als kleinfächiger Convenience-Store.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
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Abstract
Entgegen einer verbreiteten Tendenz in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte sind die wohngebietstypischen "Läden" von den beispielsweise in den Mischgebieten zulässigen (nicht großflächigen) "Einzelhandelsbetrieben" klar abzugrenzen. "Laden" ist für Erscheinungsformen des Einzelhandels zu reservieren, die deutlich unter der Grenze der Großflächigkeit bleiben (400qm Verkaufsfläche als weichem Schwellenwert), weshalb Discountmärkte in ihrer üblichen Erscheinungsform in Wohngebieten regelmäßig unzulässig sind. Unabhängig hiervon hindert die auf die Gebietsversorgung fokussierte Funktion der Läden und die §12 II BauNVO beschränkte Zulässigkeit von Stellplätzen die Ansiedlung von Discountmärkten jedenfalls im allgemeinen und reinen Wohngebiet. difu
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 22
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S. 1415-1424