Bedeutung einer Mietgarantie durch das Sozialamt.

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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906

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Zusammenfassung

Bei hilfebeduerftigen Personen hat das Sozialamt ein Interesse daran, dass derartige Personen eine normale Wohnung erlangen. Hat der Vermieter hinsichtlich der Zahlungsfaehigkeit des Mieters Bedenken, kann das Sozialamt dem Vermieter gegenueber eine Mietgarantie abgeben. Es kann sich hier auch nur um eine Mitteilung ueber ein beabsichtigtes Verhalten handeln ohne rechtsgeschaeftlichem Bindungswillen. Als Vertragsformen sind ein Buergschaftsversprechen, ein Garantieversprechen, eine befreiende oder eine kumulative Schulduebernahme moeglich. Das OVG Berlin hat mit Urteil vom 20.10.1983 - 6 B 4/83 - sich mit einem derartigen Sachverhalt, der verschiedene Interpretationsmoeglichkeiten zuliess, befasst. (hg)

Beschreibung

Schlagwörter

Mietrecht, Bundessozialhilfegesetz, Sozialhilfe, Miete, Rechtsprechung, Finanzierung, Bürgschaft, Garantie, Schuld, Wohnungsrecht

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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 37(1985), Nr.3, S.68-69

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Mietrecht, Bundessozialhilfegesetz, Sozialhilfe, Miete, Rechtsprechung, Finanzierung, Bürgschaft, Garantie, Schuld, Wohnungsrecht

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