Dritte als Unterstützer des Auftraggebers.

Bauverl.
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Bauverl.

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DE

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Gütersloh

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0170-0413

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ZLB: R 291 ZB 7143
IRB: Z 1243
TIB: ZB 3529

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Abstract

Der Beitrag erläutert die neuen Regelungen der VgV 2016 über die Einbindung von Dritten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren. Nach der Neuregelung ist die Vermutung eines Interessenkonfliktes in § 6 Abs. 3 VgV grundsätzlich widerlegbar. Bei Bietern und Bewerbern und deren Beratern, Beschäftigten und Organmitgliedern sei das in der Praxis aber i.d.R. ausgeschlossen. Das sich aus einem Interessenkonflikt ergebene Mitwirkungsverbot sei weit auszulegen. Erweitert haben sich auch die Regelungen zum Ausschluss des Projektanten für die Fälle, in denen ein Bieter mit dem Projektanten "nur in Verbindung steht" (§ 7 Abs. 1 VgV). Das müsse im Einzelfall bewertet werden (z.B. wenn der Bieter Inhaber eines an der Erstellung der Vergabeunterlagen beteiligten Unternehmens ist).

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Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

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Nr. 7

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S. 659-663

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