Die Verwaltungsakte der Streitkräfte gegenüber dem Bürger.

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SEBI: 74/2135

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Abstract

Die Streitkräfte in ihrer typischen Erscheinungsform nehmen weder Aufgaben der Regierung wahr, noch stellt ihre Tätigkeit Verwaltung dar; sie haben vielmehr innerhalb der Exekutive Funktionen der Abschreckung ausländischer Mächte einerseits und der Verteidigung nach außen wie gegenüber innerer Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung andererseits. Im Gegensatz zur Verwaltungstätigkeit bedienen sich die Streitkräfte nach außen des Mittels des Gewaltsaktes, nach innen des Befehls; sie unterliegen einer anderen Gesetzbindung als die Verwaltung. Neben ihrer typischen Tätigkeit nehmen die Streitkräfte auch Aufgaben wahr, die als verwaltungsrechtliche Hilfstätigkeiten zu bezeichnen sind. Die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden, in die Rechtsstellung des Bürgers regelnd eingreifenden Akte sind ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsakte. Mangels spezieller gesetzlicher Grundlage ist für hoheitliche Maßnahmen durch die Streitkräfte das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw) in entsprechender Anwendung maßgeblich. Gegen Verwaltungsakte der Streitkräfte ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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Bundeswehr, Verwaltungstätigkeit, Rechtsgrundlage, Militärwesen, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung, Politik

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Göttingen, (1973) XXVII, 190 S., Lit.

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Bundeswehr, Verwaltungstätigkeit, Rechtsgrundlage, Militärwesen, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung, Politik

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