Der Anspruch auf Bauzeitverlängerung und auf Mehrvergütung bei verschobenem Zuschlag - und, was "recht und billig" ist.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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Abstract
Der Beitrag geht im Anschluss an eine neue Entscheidung des OLG Hamm (NZBau 2007, 312, m. Anm. Bitterich, NZBau 2007, 354) der Frage nach, ob dem Bieter, der einer Bindefristverlängerung wegen eines Nachprüfungsverfahrens zugestimmt hat und deshalb verzögert beginnt, immer (in Einklang mit der herrschenden Auffassung) ein Anspruch auf Mehrzeit und Mehrvergütung zusteht oder der Bieter, der kommentarlos nach verspätetem Zuschlag mit der Arbeit beginnt, zwar seinen Anspruch auf Mehrzeit behält, aber je nach Einzelfall seinen Anspruch auf Mehrvergütung verlieren kann, wenn er diese Mehrvergütung nicht unverzüglich fordert. Der Autor erläutert, dass es diesen "stillschweigenden Verzicht" nicht gibt. difu
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 7
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S. 401-407