Grundrechtssubjektivität im öffentlichen Kreditwesen.
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DE
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Würzburg
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ZLB: 93/2089
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DI
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Abstract
Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob öffentliche Kreditinstitute sich auf Grundrechte berufen können, geht der Autor mit einer Darstellung der allgemeinen verfassungsrechtlichen Problematik der Beziehung des Art. 19 Abs. 3 GG ("Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind") zu der Erscheinungsform der Erscheinungsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts an. Weiterhin nimmt er eine verfassungsrechtliche Bewertung von Aufgaben und Tätigkeiten öffentlicher Kreditinstitute vor. Grundrechtliche Schutzbereiche (insb. Art. 14 Abs. 1 GG) zugunsten öffentlicher Kreditinstitute kommen nur dann in Betracht, wenn diese Kreditinstitute in besonderer Weise grundrechtsgeschützten Lebensbereichen von natürlichen oder juristischen privatrechtlichen Personen zuzuordnen sind. Nur öffentlich-rechtliche Sparkassen und öffentliche Bausparkassen können als solche Institutionen angesehen werden. lil/difu
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IX, 208 S.