Artenschutzrechtliche Monitoring-Auflagen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen. Tl.1: Monitoring ohne Risikomanagement.
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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RE
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Abstract
Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Flora und Fauna sind häufig schwer prognostizierbar und die Prüfung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) oftmals anspruchsvoll. Die fachwissenschaftliche Einschätzung über das Gefährdungspotenzial der Anlagen variiert im Einzelfall. Vor diesem Hintergrund sind auch die "naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative" und das "Signifikanz"-Kriterium in der ständigen Rechtsprechung zu sehen. Nichtsdestotrotz - oder vielleicht gerade wegen dieser Rechtsprechung - bereitet die Anwendung des § 44 Abs. 1 BNatSchG in der Praxis häufig Schwierigkeiten und ist von einer Reihe von Unsicherheiten geprägt. Vor die Herausforderung gestellt, diese aufzulösen und eine belastbare artenschutzrechtliche Sachentscheidung zu treffen, bedienen sich die zuständigen Behörden vermehrt dem Instrument des Monitorings auch bei Windenergieanlagen. Dabei liegen die rechtlichen Anforderungen für die Anordnung von Monitoring-Auflagen hoch. Der Beitrag will ihren engen Anwendungsbereich zur Wahrung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG darstellen und ihre Zulässigkeit mit Genehmigungserlass als Mittel zu Forschungszwecken, zur Sachverhaltsaufklärung und als Vermeidungsmaßnahme erörtern. Das Monitoring als Bestandteil eines Risikomanagements wird in einem zweiten Teil rechtlich bewertet.
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 11
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S. 602-607