§§ 5, 15, 43 WEG. KG, Beschluß v. 6.3.1985 - Az. 24 W 3558/84.

Brandt, -
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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden" lässt sich der Betrieb eines als "Salatrestaurant ohne Alkoholausschank" geführten gastronomischen Betriebs nicht vereinbaren. Das Rechtsschutzinteresse für die Titulierung eines Anspruchs auf Unterlassung bestimmungswidriger Nutzung des Sondereigentums besteht auch dann, wenn der Antragsgegner infolge langfristiger Vermietung für die nächste Zeit rechtlich gehindert ist, den mit dem Unterlassungsbegehren erstrebten Zustand herbeizuführen. (-z-)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.7, S.236-237, Lit.

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