Beschleunigter Wohnungsbau. Effizienz bei der Baulandgewinnung und in Planverfahren. Informationen für Gemeinderatsmitglieder, Planerinnen und Planer sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger.

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Datum

2018

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Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

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RE
EDOC

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Zusammenfassung

Die Kommunale Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung, Bebauungsplanung) ist ein komplexer Vorgang, bei dem zahlreiche bundesrechtliche Vorgaben aus dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie weitere fachgesetzliche Regelungen der EU, des Bundes und der Länder, z. B. aus dem Natur- und Umweltbereich, zu beachten sind. Das BauGB und die BauNVO enthalten eine Vielzahl von Instrumenten, die eine gute Wohnraumversorgung planerisch ermöglichen können. Das BauGB ist in den vergangenen Jahren zudem mehrfach geändert worden, wobei Vereinfachungen und Beschleunigungsmöglichkeiten für bestimmte Planungs- und Genehmigungsverfahren eingeführt wurden. Davon kann nicht zuletzt auch der Wohnungsbau profitieren. Es steht den Städten und Gemeinden aber auch frei, zusätzlich zu den Instrumenten aus dem BauGB flankierende politische Beschlüsse für eine sozialverträgliche und nachhaltige kommunale Bodenpolitik zu fassen oder beispielsweise ein kommunales Wohnraumkonzept zu beschließen. Erläutert werden die informellen und formellen Instrumente zur Flächenbereitstellung (zum Beispiel gemeindliche Baulandstrategien; Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 ff. BauGB); Umlegungsverfahren (§§ 45 ff. BauGB); Konzeptvergaben für kommunale Grundstücke, das Verfahren der Bauleitplanung an sich: Normalverfahren, Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB), Beschleunigtes Verfahren (§§ 13a und 13b BauGB), die Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen hinsichtlich Nutzungsdichte- und Nutzungsmischung nach der BauNVO, Einsatzfelder Städtebaulicher Verträge (§ 11 BauGB), Erleichterungen auf der Genehmigungsebene, Genehmigungen bei Planreife (§ 33 BauGB), Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan (§ 31 BauGB) und Sonderabweichungen (§ 34 BauGB).

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63 S.

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