Abgrenzung "vorhandener" Straßen zu beitragspflichtigen Straßen. Tl. 1.
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IRB: Z 1270
SEBI: Zs 3025-4
SEBI: Zs 3025-4
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Abstract
Straßen in Neubaugebieten werden häufig erst lange nach ihrer provisorischen Verlegung endgültig fertiggestellt. Ähnliches gilt für Straßen, die im Krieg zerstört waren. Für die Frage der Erschließungsbeiträge ist es ausschlaggebend, ob die Straße bei Inkrafttreten des BBauG fertiggestellt oder noch im Ausbau war. Es kommt dabei auf den Willen der Gemeinde an, die Straße nach damaligen örtlichen Bedürfnissen ausreichend auszubauen. Um eine vorhandene, d.h. beitragsfreie Straße handelt es sich auch dann, wenn später notwendig gewordene Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. cs
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Recht, Bundesbaugesetz, Kommunalrecht, Erschließungsbeitrag, Straßenausbau, Beitragspflicht, Rechtsprechung
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Der Gemeinderat, Schwäbisch-Hall 24(1981)Nr.9, S.8-9, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Kommunalrecht, Erschließungsbeitrag, Straßenausbau, Beitragspflicht, Rechtsprechung