Zur drogenpolitischen Sinnhaftigkeit und strafrechtlichen Zulässigkeit des Einrichtens und Betreibens von Fixerräumen.

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DE

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Frankfurt/Main

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ZLB: 2000/57

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Fixerräume, in denen intravenös applizierende Rauschgiftkonsumenten unter hygienischen und stressfreien Bedingungen mitgebrachtes Rauschgift konsumieren dürfen, sind heftig umstritten. Der Verfasser zeigt anhand der bislang mit Fixerräumen gesammelten Erfahrungen, dass das Bereitstellen solcher Einrichtungen aus drogenpolitischer Sicht unbedingt zu befürworten ist. Dabei finden insbesondere medizinische Zusammenhänge Berücksichtigung. In strafrechtlicher Hinsicht zeigt die Untersuchung, dass das Einrichten und Betreiben von Fixerräumen nicht strafbar ist, solange die professionellen Standards eingehalten werden. Die Grenze zum strafbaren Unrecht wird erst überschritten, wenn innerhalb des Raumes die Weitergabe von Rauschgift geduldet wird. difu

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301 S.

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