Neue Freigrenzen für Grundstücksverkäufe festgelegt. Landtag erleichtert Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen. Regierung - Keine Auswirkung auf Agrarstruktur.
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SEBI: Ges 101-2
BBR: Z 293
IRB: Z 1437
BBR: Z 293
IRB: Z 1437
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Zusammenfassung
Ein Regierungsentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz ist vom Landtag in einer von den Ausschüssen geänderten Form in der 25. Sitzung am 27. April verabschiedet worden. Die genehmigungsfreie Grenze für Veräußerungen in der Hauptsache landwirtschaftlicher Flächen wurde bei Veräußerungen an Kommunen auf 1 ha (bisher 5o Ar), bei allen anderen Veräußerungen auf 20 Ar festgesetzt. Den Grünen und der FDP/DVP ging die Erleichterung der Eigentumsverschiebungen zu weit. Nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss die Veräußerung von land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken behördlich genehmigt werden. Während die kommunale Freigrenze von 1 ha sofort in Kraft tritt, wird die allgemeine Freigrenze von 20 Ar erst am 1.1.1990 wirksam. (hg)
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Gesetzentwurf, Landwirtschaftliche Fläche, Verkauf, Agrarstruktur, Grundstücksverkehr, Recht, Bodenrecht
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Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Stuttgart, 38(1989), Nr.38, S.4
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Gesetzentwurf, Landwirtschaftliche Fläche, Verkauf, Agrarstruktur, Grundstücksverkehr, Recht, Bodenrecht