Die Beschränkung der Amtshaftung auf die Hoheitsverwaltung. Eine historisch-dogmatische Untersuchung zum geltenden Recht.

Boehme, Rolf
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1969

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In der Geschichte der Amtshaftung sind zwei Entwicklungslinien zu erkennen. Dazu gehört einerseits die Haftung des Staates für den durch seine Beamten einem Dritten rechtswidrig zugefügten Vermögensschaden und andererseits die persönliche Verschuldenshaftung des Beamten. Nach heute geltendem Recht beschränkt sich die Staatshaftung auf die Hoheitsverwaltung. Die Annäherung und Verflechtung privat- und öffentlich-rechtlicher Handlungs- und Gestaltungsformen erschwert eine Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Tätigkeit. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschränkung heute noch gerechtfertigt ist. Die veränderte Struktur der modernen Verwaltung erfordert eine Anpassung der Staatshaftung. Der Verfasser empfiehlt, im Rahmen des geltenden Rechts eine einheitliche Amtshaftung durch eine modifizierte Interpretation des Art. 34 GG einzuführen.

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In: Freiburg/Breisgau, (1969) VII, 211 S., Lit.

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