Planungen und materielle Enteignung.

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CH

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Bern

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ZLB: 95/2979

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S
RE

Zusammenfassung

Wie das Bundesgericht diesen komplexen gedanklichen Prozeß vollzieht und unter Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dieser Entscheidung findet, ist in dieser Broschüre nachzuzeichnen versucht worden. Anhand einiger Leitlinien kann die komplexe Fragestellung grob umrissen werden, wann nach schweizerischer Gesetzgebung eine materielle Enteignung vorliegt, d.h., wann Grundstückseigentümer, die durch Planungen einen Wertverlust ihres Grundstückes zu tragen haben, zu entschädigen sind. In den meisten Fällen ist der Ausschluß einer baulichen Nutzung entschädigungslos hinzunehmen. Wird die Bebauung eines Grundstückes durch eine Auszonung aus einem günstigeren Baugebiet unmöglich, so ist für die Beurteilung, ob eine materielle Enteignung vorliegt, die Realisierungswahrscheinlichkeit der baulichen Nutzung vor der Planung maßgeblich. Wird bei einer Planungsmaßnahme ein Grundstück einer höherwertigen Nutzung einfach nur nicht zugeführt, so kann die Gemeinde entschädigungspflichtig sein, wenn diese Nichteinzonung in Verbindung mit einem berechtigtem Vertrauen, das Grundstück würde einer besseren Nutzung zu geführt, vorliegt. Dieser Fall ist äußerst selten. Fast nie führt die Beschränkung der künftigen baulichen Nutzung zur materiellen Enteignung. eh/difu

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114 S.

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VLP-Schrift; 63