StBauFG § 15; OVG Lüneburg, Urteil v. 28.6.1985 - Az. 6 A 8/84.

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1986

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Die Baugenehmigungsbehörde kann die im Rahmen des § 15 Abs. 3 StBauFG zu prüfenden sanierungsrechtlichen Belange in das Baugenehmigungsverfahren einführen. Der Umbau eines früheren Ladengeschäfts in eine Spielhalle stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S.d. § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG dar. Vergnügungsstätten sind nicht auf besondere Wohngebiete und Kerngebiete beschränkt, sondern können in allen Baugebieten zulässig sein, in denen Gewerbebetriebe zugelassen sind. Eine Spielhalle kann jedenfalls in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet zulässig sein, in dem sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zugelassen worden sind. (-y-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 9(1986), Nr.2, S.84-86, Lit.

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