BadWürttBauO § 77, 78 VII, 95 II, 101 S.1; BadWürttPo1G § 6, 7; BGB § 398, 413. Begriff des Bauherrn; Übertragung der Rechte aus einer Baugenehmigung. VGH Mannheim, Urteil vom 26.11. 1980 - 3 S 2005/80.
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1982
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Als verantwortlicher Bauherr i.S. der BadWürttBauO §§ 77, 78 muss sich auch behandeln lassen, wer sich gegenüber der Baurechtsbehörde, etwa durch Einreichen eines Bauantrages, als solcher ausgibt, selbst wenn in Wahrheit die Baumaßnahme nicht in seinem Auftrag und für seine Rechnung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll. Überträgt der Bauherr die Rechte aus einer Baugenehmigung auf den Käufer des Baugrundstücks, so geht auch seine Verantwortlichkeit als Bauherr (Handlungsstörer) auf diesen über. Eine Abbruchsanordnung gegen den Bauherrn als Handlungsstörer wirkt damit auch gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger gemäß BadWürttBauO § 95 II. Die von der Landesbauordnung vorausgesetzte Übertragbarkeit der Rechte und Pflichten eines Bauherrn findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass sie auf das jeweilige Bauvorhaben und damit auf das jeweilige Grundstück bezogen sind. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.18, S.1003-1004, Lit.