VwVfG §§ 38, 49 Abs.2 Nr.4, Abs.5 BBauG. §§ 14 Abs.3, 15, 21 Abs.2, 29. Landesbauordnung für Schleswig-Holstein § 80. BVerwG, Urteil v. 3.2.1984 - Az. 4 C 39.82 - OVG Lüneburg.
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1985
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Ein Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist (sog. Bebauungsgenehmigung), setzt sich gegenüber nachfolgender Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch. Einziger Zweck der Veränderungssperre ist die Sicherung der Bauleitplanung. Wenn dieser Sicherungszweck gegenüber dem genehmigten Vorhaben nicht durchschlägt, dann deshalb, weil das genehmigte Vorhaben auch von dem späteren Bebauungsplan nicht berührt werden soll. rh
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.3, S.144-145, Lit.