Die Jugendhilferechtsform und ihre pädagogischen Intentionen
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SEBI: 77/1891
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DI
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Abstract
So zukunftweisend und fortschrittlich das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 zur Behebung der damaligen Jugendnot gewesen ist, so notwendig erscheint eine grundlegende Anpassung dieses Gesetzes an die heute veränderten gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse der Sozialwissenschaften. Die Arbeit, die sich (entgegen dem verdruckten Titel) auf die Jugendhilferechtsreform bezieht, versucht, auf dem Hintergrund der 1970 eingeleiteten Reformdiskussion über das Jugendhilfegesetz von 1974 die pädagogischen Intentionen des Reformvorhaben herauszustellen. Berücksichtigt werden dabei auch die vielen Faktoren nichtpädagogischer Art, die die Realisierung pädagogischer Hilfen erst ermöglichen. In welchem Ausmaß die pädagogischen Intentionen der geplanten Reform realisierbar sind, hängt jedoch vor allem davon ab, ob Staat und Gesellschaft bereit sind, dem einzig legitimen Ziel Priorität einzuräumen den Rechtsanspruch der Kinder und Jugendlichen auf Erziehung und Ausbildung zu verwirklichen, auch wenn diese Forderung unpopulär ist. Die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen - so wird programmatisch festgestellt - dürfen nicht zum Manipulationsobjekt des Staates oder einzelner Gruppen werden.
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Jugendhilferecht, Jugendhilferechtsreform, Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, Gesetzgebung, Bildungswesen, Sozialwesen, Recht, Pädagogik, Soziologie
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Bamberg: difo-Druck (1975), III, 323 S., Lit.; Zus.(soz.Diss.; Heidelberg 1975)
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Jugendhilferecht, Jugendhilferechtsreform, Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, Gesetzgebung, Bildungswesen, Sozialwesen, Recht, Pädagogik, Soziologie