§§ 535, 300, 556 BGB. Zur Frage des Annahmeverzugs bei der Rückgabe von Mieträumen nach Beendigung des Mietverhältnisses. BGH, Urteil v. 10.1.1983 - Az. VIII ZR 304/81.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Der Umstand, dass Grundstück und Räume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben und vom Mieter angebrachte Einrichtungen nicht entfernt worden seien, begründet keinen Anspurch auf weitere Nutzungsentschädigung, sondern allenfalls Schadenersatzansprüche. Nach der vom Gesetz getroffenen Regelung kann der Vermieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und wegen Abweichungen vom vertragsgemäßen Rückgabezustand zwar Schadenersatz verlangen, nicht aber die Rücknahme der Mietsache ablehnen; dasselbe gilt bei Pacht. rh
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Rechtsprechung, Konkurs, Pacht, Annahme, BGH-Urteil, Räumung, Verzug
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.6, S.198-199, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Rechtsprechung, Konkurs, Pacht, Annahme, BGH-Urteil, Räumung, Verzug