Methoden und Maßstäbe für die planerische Abwägung.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Die Abwägungslehre des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 34, 304; 56, 116) erfordert klare Methoden und besondere Maßstäbe für die planerische Abwägung. Vor allem das Abwägungsgebot verlangt das besondere Gewichten des vorliegenden Abwägungsmaterials. Grundsätzlich darf nicht das eine Gut auf Kosten des anderen realisiert werden. Es kann leicht zu Fehlentscheidungen kommen, wenn vorschnell vom "Vorrang" oder der "Höherwertigkeit" verfassungsrechtlicher Wertungen oder sonstiger Schutzgüter ausgegangen wird. Ziel der praktischen Konkordanz bei der Abwägung muß es sein, daß die betroffenen Güter alle zu optimaler Wirkung gelangen, wobei die Grenzziehungen im Einzelfall verhältnismäßig sein müssen.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.5

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S.140-142

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