Beitragsfähigkeit einer Erschließungsanlage. BBauG §§ 127 II Nr.3, 131 I. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75/86, Lüneburg.

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1988

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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4

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Zusammenfassung

Eine Anlage ist als Erschließungsanlage i.S. des § 127 II BBauG beitragsfähig nur, wenn sie in ihrer Erschließungsfunktion einem (Abrechnungs-)Gebiet zuzuordnen ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen und folglich betragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau und überzeugend abgegrenzt werden kann (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 36, S. 1 ff. = NVwZ 1982, 555 = NJW 1982, 2834 L). Eine hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der durch eine selbständige öffentliche Parkfläche i.S. des § 127 II Nr. 3 BBauG erschlossenen Grundstücke von den durch sie nicht erschlossenen Grundstücken ist in der Regel nicht möglich. (-z-)

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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 7(1988), Nr.4, S.359-361

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